Fahrlässig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz eines bestimmten Rechtsguts dient, und dadurch einen Schaden an dem Rechtsgut verursacht, den er subjektiv (d.h. nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten) hätte vermeiden können. Der Fahrlässigkeitstäter will den Schaden nicht und – sofern er das Risiko erkannt hat – vertraut ernsthaft darauf, dass er nicht eintreten wird („Da passiert schon nichts!“). Wenn der Täter hingegen die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung erkennt und den Eintritt eines Schadens billigend in Kauf nimmt („Und wenn schon – mir doch egal!“), liegt hingegen bedingter Vorsatz vor.
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Fehlgeschlagener Versuch
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet dies: wenn der Täter der Meinung ist, dass der den Tod seines Opfers in der konkreten Situation nicht mehr wird herbeiführen können (z.B. weil das Opfer geflohen oder der Täter festgenommen worden ist), ist der Versuch fehlgeschlagen. Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist kein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) möglich!
Feststellungen
Die Feststellungen bilden den Kern eines Strafurteils. In ihnen stellt das Gericht den Sachverhalt dar, von dem es nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt ist und von dem es bei der rechtlichen Bewertung und der Strafzumessung ausgeht. Für die Überzeugungsbildung ist keine absolute Sicherheit erforderlich. Ausreichend ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten begründete Zweifel nicht mehr aufkommen. Dabei gilt gemäß § 261 StPO der „Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung“, d.h. das Gericht ist weder an Beweisregeln noch an Beweisvermutungen gebunden. Wie das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist, stellt das Gericht in der sog. „Beweiswürdigung“ im Urteil dar.
Freispruch
Ein Freispruch kann aus tatsächlichen Gründen (dem Angeklagte ist die ihm vorgeworfenen Tat nicht nachzuweisen) oder aus rechtlichen Gründen (die „Tat“ ist nicht strafbar) erfolgen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen sie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last (§ 467 StPO). Außerdem kommen Ansprüche nach dem „Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ (StrEG) in Betracht, wenn er durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder anderer Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat. Für einen Tag Freiheitsentziehung stehen ihm gemäß § 7 Abs. 3 StrEG 25 Euro Entschädigung zu.