Sicherungsverfahren

Wenn ein Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchgeführt werden kann, kann die Staatsanwaltschaft stattdessen die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (§ 413 StPO) beantragen. In diesem Verfahren kann gegen den Beschuldigten keine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Statthafte Rechtsfolge ist ausschließlich die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, praxisrelevant sind insbesondere die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).

Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverfahrung (§ 66 StGB) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB). Sie ist – wie die übrigen Maßregeln auch – keine Strafe und von der Schuld des Täters unabhängig. Eingeführt wurde sie 1933 durch das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher“. Heute spricht das Gesetz anstellte des „Gewohnheitsverbrechers“ von einem Täter, der „infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.“ Derartige „Hangtäter“ können unter den in § 66 näher geregelten Voraussetzungen nach Verbüßung ihrer Strafe unbefristet „verwahrt“, d.h. eingesperrt werden.