Verbrechen und Vergehen

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Dazu gehören u.a. der Mord (§ 211 StGB) und der Totschlag (§ 212 StGB). Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).

Verdeckungsabsicht

Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist erfüllt, wenn der Täter tötet, um eine vorausgegangene Straftat oder Spuren einer solchen Tat zu verdecken. Auch wenn die Tat also solche schon entdeckt ist, kann der Täter mit Verdeckungsabsicht handeln, wenn er glaubt seine Überführung oder Ergreifung dadurch verhindern zu können.

Verhandlungsfähigkeit

Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Dabei ist für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit in der Tatsacheninstanz zu beachten, dass die Einlassung des Angeklagten wesentliches Beweismittel ist und dass der Angeklagte selbst Anträge stellen und Zeugen befragen kann. Der Angeklagte wird vor Entscheidungen des Gerichts neben seinem Verteidiger angehört. Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von seinen Verteidigern mitzugestalten und sich so zu verteidigen.

Versuch

Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur – vollständigen – Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet (Tätervorstellung: „Jetzt geht es los!“). Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB, sog. „Strafrahmenverschiebung“). Bei einem „grob unverständigen“ Versuch kann das Gericht sogar von Strafe absehen (§ 23 Abs. 3 StGB).

Verteidiger

Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden (§ 138 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte bzw. Angeklagte in einem Strafverfahren kann maximal drei Verteidiger benennen (§ 137 Abs. 1 StPO). Als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat der Verteidiger die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht – und ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Machtüberschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen.

Vollrausch

Wegen Vollrauschs wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, bei der der schuldunfähig ist oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (§ 323a StGB). Grund für die Bestrafung ist der schuldhaft herbeigeführte Rausch, nicht die im Rausch schuldlos begangene Tat. Dies erklärt auch den vergleichsweise niedrigen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).

Vorsatz

Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung will (sog. dolus directus 1. Grades) oder als Folge seines Handelns sicher voraussieht, selbst wenn er sie lieber vermeiden würde (sog. dolus directus 2. Grades) oder sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt bzw. sich mit ihr abfindet (sog. dolus eventualis). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Etwas Anderes gilt, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung – zur Tatzeit ausnahmsweise nicht bewusst ist (Fehlen des sog. Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des sog. Wollenselements).